Teil 1. Einspruch beim Regierungspräsidium

Liste Lebenswerte Ortenau -LiLO
Einspruch gegen Oberkircher Klinikschließung! LiLO Kreisräting Schwab, legt bei der Regierungspräsidentin in FreiburgEinspruch gegen die Umwandlung des Klinikstandorts Oberkirch in ein Pflegeheim ein. Laut mehreren gerichtlichen Entscheidungen, darf ein Krankenhaus aus dem Landesbettenplannicht gechlossen werden!

Die LiLO Kreisrätin Jana Schwab, hat am Montag den 11.01.2021 einen Brief an die Regierungspräsidentin Schäfer in Freiburg geschickt. Darin erhebt sie Einspruch gegen die Umwandlung des Oberkircher Krankenhauses in ein Gesundheitszentrum.

„Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Schäfer,

hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Beschluss des Kreistages im Ortenaukreis vom 15.Dezember 2020 .

Unter Punkt 2.2 hat der Kreistag beschlossen, dass aus dem Krankenhaus in Oberkirch ein sog. Gesundheitszentrum werden soll. Gemäß § 3 Landeskrankenhausgesetz Baden – Württemberg kann der Kreistag kein Krankenhaus, welches im Landesbettenplan aufgeführt ist, in ein Gesundheitszentrum umwandeln.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof in Mannheim vom 16.04.2002 AZ. : 9 S 1586/01 ist dies weder dem Kreistag noch der Landesregierung gestattet. Dies entspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. März 2016 IZR 263/14. Ebenfalls ist ein Krankenhaus nur dann bedarfsgerecht, wenn eine Bedarfsanalyse durchgeführt wurde, so der VGH in Mannheim vom 16.04.2002 Logischerweise muss die Bedarfsanalyse stattgefunden haben, sonst wäre das Krankenhaus Oberkirch nicht im Landesbettenplan Baden-Württemberg aufgeführt.

Die bisherige Bedarfsanalyse richtete sich nach dem Bedarf für die Bevölkerung im Einzugsgebiet des Krankenhausstandortes Oberkirch. Bedarfsgerechtigkeit bezieht sich auf die Anzahl der zu versorgenden Einwohnerzahl im Einzugsbereich des Standortes Oberkirch.

Im Urteil des VGH-Mannheim wird in der Randnummer 38 dargelegt, wie sich der Bettendarf errechnet. Hier weisen die Richter am VGH Mannheim vor allem auf folgenden wichtigen Faktor hin:

Auszug: “ Hinsichtlich sämtlicher Faktoren kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. “ Zitatende

Dem Kreistag liegt keine Bedarfsanalyse des Regierungspräsidiums oder des Landessozialministeriums vor, die eine Herausnahme des Oberkircher Klinikums aus dem Landesbettenplan und somit die Umwandlung in ein Gesundheitszentrum, wie vom Kreistag beschlossen, rechtfertigen würde.

Gleichzeitig liegt auch keine Bedarfsanalyse vor, welche die Auswirkungen des vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Notfallversorgung in §136c Absatz 4 SGB 5 berücksichtigt. Neben diesem künftig zu erwartenden Entwicklungsfaktor, welches das VGH Mannheim für eine Bedarfsanalyse vorschreibt mit einfließen zu lassen, müsste eine zukünftige Bedarfsanalyse ebenfalls die alternde Bevölkerung mit im Blick haben.

Hinzu kommen Infektionskrankheiten und viele Demenzerkrankungen, die stationär behandelt werden müssen. Diese Erkrankungen können nicht bei einer Verweildauer von drei ( 3 ) bis fünf (5) Tagen diagnostiziert oder behandelt werden, wie es der Kreis vorsieht und in seine Kostenanalyse für die geplante Zentralklinik in Offenburg integrierte. Deren Behandlung dauert bis zu einem halben Jahr, bei Folgeerkrankungen noch länger.

Hier geht es um die stationäre Versorgung von Notfallpatienten und Einwohner bzw. Einwohnerinnen im Einzugsgebiet des Krankenhaus Oberkirch.

In einer alternden Gesellschaft werden Krankheiten auftreten, die eine schnelle medizinische Behandlung erfordern. Hierzu wurden die stationären Notfallversorgungsstufen (Basisnotfallversorgung/erweiterte Notfallversorgung/ umfassende Notfallversorgung) geschaffen. Diese gelten auch für den Ortenaukreis. Es ist die Pflicht des Ortenaukreises den Standort in Oberkirch als stationärer Basisnotfallstandort auszubauen.

Ein Krankenhaus, dass im Landesbettenplan Baden-Württemberg aufgeführt ist, muss immer auf den neuesten medizinischen Stand ausgebaut werden. Siehe Entscheidung BGH vom 24. März 2016 IZR 263/14 und Verwaltungsgerichtshof Mannheim vom 15.12.2012 9 S 2770/10. Dies ist die Pflicht des Landkreises Ortenaukreis, dass er nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg erfüllen muss.

Der Beschluss vom 15.12.2020 des Kreistages Landkreis Ortenaukreis hat erhebliche Mängel. Er macht Unterschiede bei der stationären medizinischen Versorgung seiner Einwohner und Einwohnerinnen. Der Kreistag hat die Pflicht seine Einwohnerinnen und Einwohner gleich zu behandeln. Krankenhausstandorte, die im Landesbettenplan aufgeführt sind, können weder geschlossen noch in Gesundheitszentren umgewandelt werden, weil sie für die stationäre Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner im Landkreis Ortenaukreis eingerichtet wurden. Sie müssen stetig auf den neuesten medizinischen Stand ausgebaut werden.

Seit dem 18. April 2018 muss wenigstens die stationäre Basisnotfallversorgung an jedem Krankenhausstandort eingerichtet werden. Dies ergibt sich aus den erlassenen Gesetzen und der von mir aufgeführten Rechtsprechung, die dazu mit Urteilen entschieden hat.

Die Entscheidung des Kreistages vom 15.12.2020 verstößt sowohl gegen Bundesgesetz, hier § 136 c Absatz 4 Sozialgesetzbuch 5, Krankenhausfinanzierungsgesetz § 1 und § 2 a und gegen das Landesgesetz, hier § 3 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg.

Der Beschluss des Kreistages vom 15.12.2020 ist rechtlich falsch und somit zurück zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Jana Schwab

Kreisrätin der Linken Liste Ortenau im Ortenaukreis

Lese wie es im Teil 2 „Antwort des Regierungspräsidiums ein Witz“ und Teil 3 „Offener Brief an das Regierungspräsidium“ weiter geht.

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