Die Fraktionsvorsitzende Julia Roth-Hermann der LiLO-Fraktion hat einen umfassenden Antrag zur Neustrukturierung des Agenda2030-Prozesses am Ortenau Klinikum eingebracht. Der Antrag fordert eine wissenschaftliche Bedarfsanalyse, juristische Schritte gegen das Land Baden-Württemberg zur Übernahme der Investitionskosten und eine Satzungsänderung zur Förderung von Transparenz im Verwaltungsrat des Klinikums.
Antrag
Antrag der LiLO Fraktion zur Neustrukturierung des Agenda2030 Prozesses
Hiermit beantragen wir als LiLO-Fraktion, dass der Kreistag folgende Beschlüsse fasst:
- Die Verwaltung wird beauftrag, das Land Baden-Württemberg darum zu bitten, eine vollständige wissenschaftliche Bedarfsanalyse durchzuführen, um den vollumfänglichen Bedarf für die Gesundheitsversorgung im Ortenaukreis zu erfassen. Dabei verwehrt sich der Kreis dagegen, dass lediglich die Daten, welche das Landessozialministerium aktuell zur Aktualisierung des Landesbettenplanes nutzt, für eine solche Bedarfsanalyse herangezogen werden.
- Der Verwaltung wird das Mandat erteilt, notfalls auch gegen das Land Baden-Württemberg juristische Schritte einzuleiten, um solch eine Bedarfsanalyse zu erstellen, falls dieses sich weigert.
- Bis die Bedarfsanalyse abgeschlossen und das Ergebnis bekannt ist, beschließt der Kreistag einen Baustopp für den Neubau des Krankenhauses in Offenburg und eine Planungsaussetzung für einen Neubau in Lahr.
- Der Kreistag leitet juristische Schritte ein, um die vollen Investitionskosten durch das Land für das Ortenau Klinikum einzuklagen. Dabei beruft sich der Kreis vor allem auf §1, §2, §4 & §9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
- Der Kreistag beschließt eine Satzungsänderung des Ortenau Klinikums. §9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind – soweit die Nichtöffentlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist öffentlich, im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Nichtöffentlichkeit der Sitzung zulassen. Hierbei bedarf es eines Beschlusses mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, der vor der Sitzung im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann. Absatz 7 gilt entsprechend.“